Wofür der PSV steht, wie Mitgliedschaft, Beiträge und Austritt geregelt sind und wer im Verein was entscheidet.
Satzung des Polizei-Sportvereins Wuppertal 1921 e.V., beschlossen von der Mitgliederversammlung am 27. Oktober 2020, eingetragen in das Vereinsregister des Amtsgerichts Wuppertal (Nr. 1649) am 10. Mai 2021.
Der Verein führt den Namen „Polizei-Sportverein Wuppertal 1921 e.V.“, kurz „PSV-Wuppertal“. Er hat seinen Sitz in Wuppertal, ist unpolitisch und konfessionell nicht gebunden.
Die Farben des Vereins sind blau/silber (blau/weiß).
Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen.
Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Sports und der sportlichen Betätigung seiner Mitglieder auf breiter Grundlage und für alle Altersstufen. Die Förderung des Jugendsports ist ein besonderes Anliegen des Vereins.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
Außerdem will der Verein die Verbundenheit zwischen Bevölkerung und Polizei pflegen und vertiefen.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i. S. des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Das Vereinsvermögen darf nur für die satzungsmäßigen Zwecke gem. § 2 verwendet werden. Die Mitglieder haben keinen Anteil am Vereinsvermögen. Sie erhalten auch keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Erstattung notwendiger Auslagen wird hiervon nicht berührt.
Bei Ausscheiden (Austritt, Ausschluss) aus dem Verein erhalten die Mitglieder die von ihnen geleisteten Geld- und Sacheinlagen nicht zurück.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Der Verein ist Mitglied im Landessportbund.
Die einzelnen Fachabteilungen können sich mit Einwilligung des geschäftsführenden Vorstandes ihren jeweiligen Fachverbänden anschließen.
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
Aktive Mitglieder sind Mitglieder, die sämtliche Angebote des Vereins im Rahmen der bestehenden Ordnungen nutzen können und / oder am Spielbetrieb teilnehmen können.
Für passive Mitglieder steht die Förderung des Vereins oder bestimmter Vereinsabteilungen durch Geld- oder Sachbeiträge im Vordergrund. Sie nutzen die sportlichen Angebote des Vereins grundsätzlich nicht.
Der Aufnahmeantrag ist unter Angabe von Name, Geburtsdatum und Wohnanschrift schriftlich über die Fachabteilung bei der Geschäftsstelle des Vereins einzureichen. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift des gesetzlichen Vertreters. Diese gilt gleichzeitig als Zustimmung zur Wahrnehmung von Mitgliederrechten und -pflichten. Mit dem Antrag erkennt der Bewerber für den Fall seiner Aufnahme die Satzung an.
Die Abteilungen können darüber hinaus nach eigenem Ermessen eigene Aufnahmekriterien festlegen.
Der geschäftsführende Vorstand entscheidet unverzüglich über die Aufnahme. Die Aufnahme kann ohne Begründung abgelehnt werden.
Personen, die den Zweck des Vereins im besonderen Maße gefördert haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
Die Ernennung eines Ehrenvorsitzenden erfolgt in gleicher Weise.
Ehrenmitglieder sind von Beiträgen und Umlagen befreit.
Jedes Mitglied mit Vollendung des 15. Lebensjahres besitzt in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Eine Stimmrechtsübertragung ist durch schriftliche Bevollmächtigung und nur mit Vollendung des 17. Lebensjahres möglich. Einem Mitglied darf maximal eine Stimme übertragen werden. Die Stimmrechtsübertragung ist vor Beginn der Mitgliederversammlung dem Versammlungsleiter anzuzeigen.
Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen ihrer Fachabteilungen zu nutzen und an deren Veranstaltungen teilzunehmen.
Die Mitglieder sind verpflichtet, die Satzung zu beachten, die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane und deren Beauftragten zu befolgen, sowie die Beiträge und sonstige satzungsgemäße Leistungen pünktlich zu erbringen.
Während eines Beitragsrückstandes ruhen alle Mitgliedsrechte. Die Mitgliederpflichten bleiben davon unberührt.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Mitgliedsbeiträge, Gebühren sowie etwaige Umlagen werden von der Mitgliederversammlung beschlossen. Der Mindestbeitrag hat sich an den Regelungen des LSB NRW auszurichten. Beiträge und Umlagen sind bargeldlos jährlich im Voraus zu entrichten, in der Regel durch Lastschrifteinzug.
Die Abteilungen sind im Bedarfsfall berechtigt, mit Einwilligung des geschäftsführenden Vorstandes eine Aufnahmegebühr und Sonderbeiträge zu erheben.
Für langjährige Mitgliedschaft und besondere Verdienste können verliehen werden:
Die Ehrungen werden vom Gesamtvorstand beschlossen und in der Jahreshauptversammlung vorgenommen.
Anträge auf Ehrungen wegen besonderer Verdienste sind von den Abteilungen schriftlich mit Begründung beim geschäftsführenden Vorstand einzureichen.
Ehrungen werden rückgängig gemacht, wenn der Geehrte gem. § 11 Ziff. 3 dieser Satzung ausgeschlossen wurde.
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt, Ausschluss oder Auflösung des Vereins.
Der Austritt kann zum 31.12. eines Jahres erklärt werden und ist der Geschäftsstelle spätestens einen Monat vorher schriftlich mitzuteilen. Für die Wirksamkeit des Austritts ist der fristgerechte Eingang der Abmeldung bei der Geschäftsstelle maßgebend.
Durch Beschluss des Gesamtvorstandes kann ein Mitglied nach vorheriger Anhörung aus dem Verein ausgeschlossen werden wegen:
Der Ausschlussantrag kann durch jedes Mitglied gestellt werden.
Der Antrag auf Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied schriftlich samt Begründung zuzuleiten. Das betroffene Mitglied wird aufgefordert, innerhalb einer Frist von drei Wochen zu dem Antrag auf Ausschluss Stellung zu nehmen. Nach Ablauf der Frist ist vom Gesamtvorstand unter Berücksichtigung einer zugegangenen Stellungnahme des betroffenen Mitglieds über den Antrag zu entscheiden.
Der Gesamtvorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit.
Der Ausschließungsbeschluss wird mit Bekanntgabe an das betroffene Mitglied wirksam.
Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mit Gründen mittels (eingeschriebenen) Briefes mitzuteilen.
Gegen den Beschluss ist innerhalb eines Monats die Anrufung des Ehrenrates zulässig. Der Ehrenrat entscheidet nach vorheriger Anhörung des Vorstandes und des Mitgliedes binnen einer Frist von zwei Monaten endgültig.
Die Anrufung des Ehrenrates hat keine aufschiebende Wirkung.
Organe des Vereins sind
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet jährlich im ersten Halbjahr eines Geschäftsjahres statt.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es der Gesamtvorstand oder der geschäftsführende Vorstand beschließt oder auf schriftlichen Antrag von mindestens 10% der stimmberechtigten Mitglieder.
Die Einberufung erfolgt mit entsprechender Tagesordnung mindestens vier Wochen vorher durch schriftliche Benachrichtigung der Mitglieder über die Abteilung und Veröffentlichung an der Informationstafel im Vereinsheim, Buschland 35, 42285 Wuppertal und an der Info-Tafel im Polizeipräsidium, Friederich-Engels-Allee 228, 42285 Wuppertal. Die Abteilungen sind gehalten, ihre Mitglieder in geeigneter Weise zu unterrichten.
Anträge zur Tagesordnung sind mindestens zwei Wochen vor Beginn der Versammlung dem geschäftsführenden Vorstand schriftlich mit Begründung einzureichen. Die Mitgliederversammlung wird entsprechend der Geschäftsordnung durchgeführt.
Die Mitgliederversammlung beschließt über
Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit. Stimmenthaltungen oder ungültige Stimmen zählen bei der Berechnung der Mehrheit nicht mit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des ersten Vorsitzenden.
Bei Beschlüssen über die Änderung der Satzung ist eine Stimmenmehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder erforderlich.
Bei der Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Bleibt die einberufene Mitgliederversammlung beschlussunfähig, so ist eine neue frühestens nach Ablauf eines Monats einzuberufen, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist. Der Beschluss über die Auflösung des Vereins bedarf der 3/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder des Vereins.
Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom ersten Vorsitzenden und dem Geschäftsführer zu unterzeichnen ist.
Der Gesamtvorstand setzt sich zusammen aus
Scheidet ein Mitglied des Gesamtvorstandes vor Ablauf seiner Amtsdauer aus, so ergänzt sich der Gesamtvorstand für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitgliedes durch Zuwahl eines Vereinsmitgliedes, sofern das ausscheidende Mitglied keinen Vertreter hat.
Die Wahl der Abteilungsleiter erfolgt durch die einzelnen Abteilungen.
Dem geschäftsführenden Vorstand gehören an
Der geschäftsführende Vorstand wird auf die Dauer von zwei Jahren gewählt Der Vorsitzende und ein weiteres Mitglied müssen Polizeibedienstete sein. Wiederwahl ist zulässig.
Der geschäftsführende Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. In seinen Händen liegt die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des Vereins in allen Vereinsangelegenheiten (§ 26 Abs. 2 BGB). Rechtshandlungen und Rechtsgeschäfte sind für den Verein verbindlich, wenn sie vom Vorsitzenden oder von zwei anderen Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes abgeschlossen, ausgeführt oder unterzeichnet werden.
Zur Wahrnehmung besonderer Aufgaben kann er weitere Mitglieder berufen und / oder Ausschüsse bilden, deren Mitglieder er beruft.
Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes haben das Recht, an den Mitgliederversammlungen der Abteilungen teilzunehmen und sind dazu rechtzeitig einzuladen.
Der Gesamtvorstand und der geschäftsführende Vorstand sind beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder geladen und mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der Gesamtvorstand und der geschäftsführende Vorstand entscheiden mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des ersten Vorsitzenden den Ausschlag.
Über jede Sitzung sind eine Anwesenheitsliste und ein Protokoll zu führen und entsprechend § 14 Abs. 5 zu unterzeichnen.
Die Beschlussfassung kann in dringenden Fällen außerhalb der Vorstandssitzung erfolgen, sofern mindestens zwei Drittel des Vorstandes mehrheitlich damit einverstanden sind. Der Beschluss ist in das Protokoll der nächsten Sitzung aufzunehmen.
Der Ehrenrat besteht aus einem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern. Diese werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren und mit der Maßgabe gewählt, dass zumindest einer von ihnen Angehöriger des Polizeidienstes ist oder war. Die Mitglieder des Ehrenrates dürfen nicht dem Vorstand angehören.
Der Ehrenrat hat die Aufgabe, Meinungsverschiedenheiten zwischen Vereinsmitgliedern zu schlichten und als Berufungsinstanz über den Ausschluss eines Mitgliedes abschließend zu entscheiden. (gemäß § 11 Absatz 3)
Der Ehrenrat hat den geschäftsführenden Vorstand zu hören und den Beteiligten rechtliches Gehör zu gewähren. Er entscheidet mit Stimmenmehrheit und hat seine Entscheidungen schriftlich zu begründen
Die Verhandlungen des Ehrenrates sind nicht öffentlich.
Zur Prüfung der Finanzverwaltung des Vereins sind zwei Kassenprüfer, von denen jeweils nur ein Kassenprüfer wiedergewählt werden kann, von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren zu wählen. Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören.
Die Kassenprüfer haben das Rechnungswesen und die Kasse des Vereins sorgfältig zu prüfen, die Einnahmen und Ausgaben auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu kontrollieren und der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht, der auch mündlich erstattet werden kann, vorzulegen.
Der geschäftsführende Vorstand hat in der Jahreshauptversammlung einen umfassenden Geschäftsbericht über das abgelaufene Geschäftsjahr vorzulegen.
Die Vereinsämter sind Ehrenämter und nur von Vereinsmitgliedern auszuüben.
In Abweichung von § 27 Abs. 3 Satz 2 BGB besteht die Möglichkeit, den Vorstandsmitgliedern im Rahmen des EStG § 3 Nr. 26 a (Ehrenamtsfreibetrag) eine Vergütung zu zahlen.
Übersteigen die anfallenden Arbeiten das zumutbare Maß ehrenamtlicher Tätigkeit, so können ein Geschäftsführer oder Trainer und unbedingt notwendiges Hilfspersonal für Büro- und Sportanlagen bestellt werden. Darüber entscheidet der geschäftsführende Vorstand.
Der Vorstand kann bei minder schweren Verstößen gemäß § 11 Abs. 3 der Satzung bzw. ergänzender Ordnungen gegen ein Mitglied folgende Sanktionen festsetzen:
Die Ahndung wird vom geschäftsführenden Vorstand nach Anhörung des Mitgliedes mit einfacher Stimmenmehrheit festgesetzt und muss schriftlich begründet werden.
Die Entscheidung des geschäftsführenden Vorstandes ist endgültig. Es gibt kein Beschwerderecht.
Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen oder werden im Bedarfsfall mit Einwilligung des geschäftsführenden Vorstandes gegründet. Die Abteilungen führen den Vereinsnamen mit dem Zusatz „Abteilung“ und der entsprechenden Sportart.
Innerhalb der Abteilungen sind von deren Mitgliedern Abteilungsvorstände zu wählen. Die Wahl ist dem geschäftsführenden Vorstand zur Kenntnis zu bringen.
Die Abteilungsvorstände sollten sich zusammensetzen aus mindestens drei Personen, welche die nachfolgenden Funktionen wahrnehmen
Ist kein entsprechender Abteilungsvorstand vorhanden, werden die Hoheitsrechte der Abteilung vom Hauptverein wahrgenommen.
Die Mitglieder der jeweiligen Abteilungsvorstände sind gegenüber den Organen des Vereins verantwortlich und auf Verlangen jederzeit zur fristgerechten Berichterstattung verpflichtet.
Die Abteilungen regeln ihren Sport- und Abteilungsbetrieb selbstständig, soweit die Satzung oder sonstige Regelungen des Hauptvereins nicht anderes bestimmen oder das Gesamtinteresse des PSV nicht betroffen wird. Zu diesem Zweck können sie sich nach Einwilligung des geschäftsführenden Vorstandes eigene Ordnungen geben. Im Übrigen finden Satzung und Ordnungen des PSV Anwendung.
Die Jahreshauptversammlungen der Abteilungen sind jährlich vor der Jahreshauptversammlung des PSV durchzuführen.
Bei Auflösung einer Abteilung fällt ihr Vermögen dem Verein zu.
Der Verein haftet unbeschadet der Vorschrift des § 31 BGB gegenüber seinen Mitgliedern nicht für die bei sportlichen oder sonstigen Veranstaltungen eingetretenen Schäden und Sachverluste auf den Sportanlagen und in den Räumen des Vereins.
Die Auflösung des Vereins kann nur von einer satzungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung (siehe §§ 13, 14) unter ausdrücklichem Hinweis auf diesen Punkt der Tagesordnung beschlossen werden.
Für den Fall der Auflösung des Vereins werden der erste Vorsitzende und 2 weitere Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes zu Liquidatoren bestellt.
Rechte und Pflichten der Liquidatoren bestimmen sich im Übrigen nach den Vorschriften des BGB über die Liquidation (§§ 47 ff BGB).
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen je zur Hälfte dem
und dem
zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verwenden müssen.
Die Jugendordnung vom 02.02.1995 wird außer Kraft gesetzt.
Die Satzung ist am 27. Oktober 2020 von der Mitgliederversammlung beschlossen worden. Mit der Eintragung dieser Satzung ins Vereinsregister verlieren alle früher eingetragenen Satzungen ihre Gültigkeit.
Wuppertal, den 27. Oktober 2020
Polizei-Sportverein Wuppertal 1921 e.V.
gez. Robert Gereci (Vorsitzender)
Eingetragen in das Vereinsregister Nr. 1649
Wuppertal, den 10.05.2021